Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 48 Hilfe bei Krankheit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 226
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Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 22.11.2007 – L 7 SO 4180/06Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 16.06.2010 – L 5 KR 5046/09Zitiert von 2
- LSG NRW, 18.05.2011 – L 12 SO 60/09Zitiert von 6
- LSG NRW, 15.03.2011 – L 20 SO 7/11 B ERZitiert von 2
- LSG NRW, 11.05.2017 – L 9 SO 124/16
- LSG NRW, 28.07.2008 – L 5 B 57/08 KR ERZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 15.04.2026 – 1 BvL 5/21Zur Vereinbarkeit von Asylbewerberleistungen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland mit den Anforderungen des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum - insb zur Befugnis des Gesetzgebers, eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer bei der Festlegung der Bedarfe zu berücksichtigen - hier: Grundleistungen nach den AsylbLG im Zeitraum September 2018 bis August 2019 im Wesentlichen verfassungsgemäß - Unvereinbarkeit der Leistungshöhe ab September 2018 wegen fehlender Aktualisierung trotz Vorliegens einer neueren Datengrundlage - Fortgeltungsanordnung
- BSG, 10.12.2025 – B 6a KR 2/25 RKrankenversicherung - Auffangpflichtversicherung - geistige Behinderung - keine Erwerbstätigkeit - Versorgung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe - Betreuungsvertrag - keine hinreichende anderweitige Absicherung im Krankheitsfall
- SG Halle, 13.10.2025 – S 17 AY 37/25 ERZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des Fünften Buches erbracht. Die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 des Fünften Buches gehen den Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 vor.